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Barzahlung bei Abholung ist möglich

Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Auftrags.
Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Teillieferung und Teilleistungen sind zulässig.
Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung. Bei Nichteinhalten der Lieferfrist ist der Käufer entsprechend § 326 Abs.1 BGB berechtigt und verpflichtet dem Verkäufer eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen.
Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen alle Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Der BSB 1874 e.V. ist im Fall von ihm nicht zu vertretender Liefer- / Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von 2 Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferung durch Gründe, die nicht vom BSB 1874 e.V. zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich der BSB 1874 e.V. nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt.
Bei Lieferverzug den der BSB 1874 e.V. zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nur das Recht auf Rücktritt vom Vertrag.

 
 
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